Verein

 

SATZUNG DES VEREINS vom 16.01.2015

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform :

1.1 Der Verein trägt den Namen: „ Freiwillige Feuerwehr Dorfweil „.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Schmitten, Ortsteil Dorfweil.
1.3 Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

 

§ 2 Zweck des Vereins :

2.1 Der Verein Freiwillige Feuerwehr Dorfweil hat die Aufgabe :
– das Feuerwehrwesen in Dorfweil zu fördern,
– für den Brandschutzgedanken zu werben,
– interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
– die Jugendfeuerwehr zu fördern,
– der Förderung der Kameradschaft innerhalb des Vereins und zu anderen
Wehren.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3 Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Der Verein besteht aus :

3.1 den Mitgliedern der Einsatzabteilung

3.2 den Mitgliedern der Altersabteilung

3.3 den passiven Mitgliedern

3.4 den Ehrenmitgliedern

3.5 den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr

3.6 den fördernden Mitgliedern

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Die Aufnahme in die Einsatzabteilung, die Altersabteilung und in die
Jugendabteilung regelt sich nach der jeweils gültigen Ortssatzung für die
Freiwillige Feuerwehr. Mit der Aufnahme in einer dieser drei Abteilungen wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in dem Verein Freiwillige Feuerwehr Dorfweil erworben.

4.2 Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen
aufgenommen werden,die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.3 Die seitherigen fördernden und passiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind bei Inkrafttreten dieser Satzung fördernde bzw. passive Mitglieder des Vereins Freiwillige Feuerwehr Dorfweil. Dies gilt auch für die Angehörigen der unter 4.1 genannten Abteilungen.

4.4 Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft :

5.1 Die Mitgliedschaft kann mit schriftlicher Erklärung zum Ende des
Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

5.2 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.

5.3 Über den Ausschluß des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die
Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand innerhalb von 4 Wochen
zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

5.4 In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.

5.5 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden wie auch bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Beiträge oder andere geleistete Einlagen zurück.

5.6 Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

5.7 Es werden ausschließlich aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder vom Verein Freiwillige Feuerwehr Dorfweil zu Grabe getragen.

 

§ 6 Mittel :

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch :

6.1 Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Jugendliche bis zur Vollendung ihres 17. Lebensjahres sind beitragsfrei.

6.2 freiwillige Zuwendungen.

6.3 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

6.4 In besonderen Fällen kann auf Beschluß des Vorstandes der Beitrag ermäßigt bzw. erlassen werden.

 

§ 7 Organe des Vereins :

Die Organe des Vereins sind :

7.1 Mitgliederversammlung

7.2 Vereinsvorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung :

8.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

8.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10-tägigen Frist
einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Informationskästen der Freiwilligen Feuerwehr Dorfweil und Veröffentlichung in der Regionalpresse.

8.3 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

8.4 Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einerb vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

8.5 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 17. Lebensjahres.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung :

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :

9.1 Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.

9.2 Die Wahl des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, des
Rechnungsführers, des Schriftführers und der Beisitzer.

9.3 Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

9.4 Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers.

9.5 Wahl der Kassenprüfer.

9.6 Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

9.7 Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein.

9.8 Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung :

10.1 Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

10.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.

10.3 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer,
Schriftführer und Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

10.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

10.5 Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

§ 11 Vereinsvorstand :

11.1 Der Vorstand besteht aus :

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer
e) den Beisitzern
– dem Vertreter der Einsatzabteilung
– dem Vertreter der Alters – und Ehrenabteilung

Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Der Wehrführer, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Schmitten gewählt. Sie sind, soweit nicht durch Wahlen dem Vorstand angehörend, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

11.2 Der Vorstand hat alle Mitglieder fortgesetzt angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

11.3 Der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende lädt zu den
Vorstandssitzungen einund leitet sie. Über die Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden nach Genehmigung durch den Vorstand gegengezeichnet wird.

11.4 Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit . Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig , wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

11.5 Fällt ein Vorstandsmitglied,sei es durch Tod,Rücktritt oder dergleichen aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durchzuführen.

 

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung :

12.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Erklärungen des
Vorstandes werden im Namen des Vereins durch den Vorsitzenden
abgegeben.

12.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

12.3 Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ( Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich ) sind die Vorstandsmitglieder, ( § 11 Abs. 1a) bis d ) ) sowie der Wehrführer.Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied i.s.d. § 26 Abs.2 BGB sind für diesen Vorstand vertretungsberechtigt.

12.4 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 13 Rechnungswesen :

13.1 Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.

13.2 Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorstand die Ausgabe bewilligt hat.

13.3 Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen.

13.4 Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den
Kassenprüfern Rechenschaft ab.

13.5 Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 14 Jugendfeuerwehren :

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 15 Auflösung :

15.1 Der Verein wird aufgelöst , wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.

15.2 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Liquidatoren sind Vorsitzender und Rechnungsführer.

15.3 Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Schmitten, die es unmittelbar und ausschließlich für den Brandschutz im
Ortsteil Dorfweil zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten :

16.1 Diese Satzung tritt am 16.01.2015 in Kraft.

16.2 Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.